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Betriebsordnung Heitholmer Hof

Gültig ab 01. September 2024

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung

weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Die Betriebsordnung gilt für alle, die die Anlage nutzen und ist bindend.

Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften auf dem gesamten Gelände für Ihre Kinder.

Unbefugten ist das Betreten der Anlage nicht gestattet.

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I. Allgemeines

 

  1. Jeder hat die Pflicht mit persönlichem Einsatz seinen Teil zu einem guten Klima beizutragen. Toleranz, Eigenverantwortung, Rücksichtnahme und die Bereitschaft miteinander zu reden, bilden die Grundlage.
    Jeder hat sich so zu verhalten, dass sich niemand persönlich beleidigt fühlt. Missverständnisse, Differenzen oder Kritik sind sachlich und mit demjenigen den es betrifft persönlich oder wenn nötig, gemeinsam mit dem Betriebsinhaber zu klären.
    Personen, die nachweislich ihre Differenzen öffentlich, z.B. Internet, ausfechten, und zwar derart, dass hiermit der Ruf des Betriebes geschädigt wird, müssen die Anlage umgehend verlassen, ggf. rechtliche Schritte hält sich der Betriebsinhaber vor.

  2. Änderungen die das Tier (Tierarztwechsel, Futterumstellung, Krankheit, etc.) oder den Besitzer (Umzug, Telefonnummer, etc.) betreffen, sind unverzüglich weiterzuleiten, damit diese zur Informationsentnahme bei Notfällen vorliegen.

  3. Der Betrieb haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Kunden oder Besucher entstehen, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Betriebs oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

  4. In allen Stall- und Reitgebäuden ist das Rauchen sowie der Umgang mit offener Flamme strikt untersagt. Zigarettenkippen sind selbstständig zu entsorgen und gehören nicht auf den Boden.

  5. Unbefugten ist das Betreten der Ställe, Sattelkammern und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet. Die Erteilung von Reitstunden durch Reitlehrer oder Privatpersonen, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Betriebsinhaber.

  6. Das Mitbringen von Hunden ist nur mit Genehmigung des Betriebsinhabers erlaubt. Hunde sind grundsätzlich an der Leine und unter Aufsicht zu halten. Für entstandene Schäden haftet der Hundehalter.

  7. Im Offenstall ist genagelter Hufschutz sowie Hufschutz aus oder mit Metall verboten. Permanenter Hufschutz (Klebebeschlag) an den Hinterbeinen ist nur in begründeten Fällen und nach Absprache mit dem Betriebsinhaber erlaubt.

  8. Das Betreten fremder Boxen, sowie das Füttern fremder Pferde sind streng verboten. Nur mit Erlaubnis der jeweiligen Besitzer kann dies gestattet werden.

  9. Der Stromzaun darf nur im Notfall ausgeschaltet werden. Schäden an Paddock oder Umzäunung bitte sofort melden.

  10. Licht nur so lange brennen lassen, wie es benötigt wird.

  11. Der Letzte, der abends den Stall verlässt, hat die Türen zu schließen und das Licht auszuschalten.

  12. Beim Parken auf dem Hof bitte darauf achten, dass man keinen anderen behindert. Die landwirtschaftlichen Gerätschaften dürfen nicht zugeparkt werden. Auf der gesamten Anlage gilt Schritttempo.

  13. Sämtliche Tore sind grundsätzlich nach dem Durchqueren ordentlich zu schließen.

  14. Für Reiter, unter 18 Jahren ist ein bruchsicherer und splitterfester Reithelm mit Kinnriemen vorgeschrieben. Es sei denn, das Reiten ohne Reithelm wird von den Eltern schriftlich genehmigt.
    Auch alle anderen Reiter weist der Betriebsinhaber hiermit auf die Zweckmäßigkeit eines solchen Kopfschutzes hin.

  15. Es ist eine volljährige Aufsichtsperson erforderlich, wenn minderjährige Reiter springen. Stangen- und Cavalettiarbeit sind hiervon ausgenommen.

  16. Seid freundlich zu allen, die euch draußen begegnen. Verschafft dem Reitsport Sympathien, keine Gegner. Bitte grundsätzlich Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse anderer Nutzer der Natur. An Spaziergängern, Radfahrern oder anderen Reitern immer im Schritt vorbeireiten und freundlich grüßen.

  17. Es ist eine Kennzeichnung an der Pferdetrense beim Ausritt zu tragen. Zu beantragen beim Landesverband Bad Segeberg.

  18. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich täglich von 6 - 21 Uhr zur Verfügung.
    In Ausnahmefällen sind Sonderregelungen nach Absprache mit dem Betriebsinhaber möglich.

  19. Machen besondere Veranstaltungen, wie z.B. Lehrgänge, es erforderlich, die Reitanlage ganz oder teilweise für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren, so wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.

  20. Reit- und Pflegebeteiligungen sind zugelassen. Der Einsteller hat den Betriebsinhaber die Kontaktdaten der Reit- oder Pflegebeteiligung mitzuteilen. Die neuen Beteiligten haben sich beim Betriebsinhaber vorzustellen.

    II. Ordnung

     

  21. Jeder ist für die ordnungsgemäße Entsorgung seines Mülls verantwortlich.

  22. Die Putzplätze sowie die Stallgasse sind grundsätzlich sauber zu hinterlassen. Hinterlassenschaften sind auf dem gesamten Gelände zu entfernen.

  23. Die Stallgasse ist kein Lagerplatz, das benutzte Material (Putzkästen etc.) ist ordnungsgemäß aufzuräumen.

  24. Benutzte Arbeitsgeräte müssen wieder ordnungsgemäß zurückgelegt und bei grober Verschmutzung gereinigt werden.

    III. Gesundheit

     

  25. Jeder Besitzer ist für den Impfschutz seines Pferdes selbst verantwortlich. Für Pferde im Offenstall ist ein lückenloser Tetanus, Influenza und Herpes Impfschutz Pflicht. Dies kann durch den Betriebsinhaber kontrolliert werden.

  26. Die Gabe einer Wurmkur vor Weidebeginn sowie gegen die Magendassel (November/Dezember) ist verpflichtend und erfolgt gemeinsam mit allen Pferden auf Weisung des Betriebsinhabers.
    Sammel-Kotproben werden im Frühjahr und Spätsommer für den kompletten Bestand je Stall bzw. Weide/Paddock durchgeführt. Fällt ein Test der Sammel-Kotproben positiv aus, muss von jedem Pferd der entsprechenden Gruppe entweder eine negative Kotprobe vorgelegt oder eine entsprechende Wurmkur gegeben werden.

  27. Pferde können sich untereinander, aber auch selbst verletzen. Für Verletzungen haftet der Tierhalter selbst, wenn diese nicht auf fahrlässiges Verhalten seitens des Betriebsinhabers oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

  28. Treten unter den eingestellten Pferden Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den Gesamtpferdebestand gefährden, so ist der Betriebsinhaber berechtigt, nach Anhören und auf Vorschlag einer von ihm einzuberufenden Kommission, von mindestens zwei Veterinären, alle zum Schutze der ihm anvertrauten Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
    Wiedersetzen sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann der Betriebsinhaber die sofortige Entfernung ihrer Pferde und, soweit durch ein solches Verhalten Schaden entstanden ist, Ersatz verlangen. Entstehen dem Betriebsinhaber durch Maßnahmen, welche er zur Verhinderung und/oder Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten im Interesse der bei ihm eingestellten Pferde treffen muss, so sind diese Kosten auf alle Pferdebesitzer umzulegen. In einem solchen Fall hat der Betriebsinhaber eine Versammlung aller Pferdebesitzer einzuberufen und die ihm entstanden Kosten zu belegen.

    IV. Anlagen Benutzung

     

  29. Zur Anlage gehören: Boxenställe, Offenstall, Paddocks, Weiden, große Reithalle, kleine Reithalle, Longierhalle mit Führanlage, Dressurplatz, Springplatz, Longierplatz, Parkplätze und direkte Zuwege.

  30. Alle nicht beim Betriebsinhaber untergebrachten Pferde können die Anlage nur mit Genehmigung des Betriebsinhabers benutzen. Hierfür wird je Pferd eine Gebühr von 15€/Tag oder eine monatliche Gebühr von 100€ erhoben, unabhängig von der Nutzungsdauer.

  31. Jeder hat sich an die Ethischen Grundsätze der FN zu halten. Praktiken, die der Pferdegesundheit schaden, gleich ob physisch oder psychisch, sind verboten.
    Bei der Verschnallung ALLER Reithalfter ist die Zwei-Finger-Regel (aufgestellt auf dem Nasenbein) zu beachten.
    Das Arbeiten in Hyperflexion (hinter der Senkrechten) oder in Rollkur ist verboten.

  32. Die Führanlage darf nicht eigenständig verwendet werden. Wenn die Führanlage in Betrieb ist, ist die Benutzung der Longierhalle untersagt.

  33. In der großen Reithalle gelten die allgemeinen Bahnregeln. Die Arbeit vom Boden aus ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird, bzw. die andere Bahnbenutzer damit einverstanden sind. Longieren, Freiarbeit, Laufenlassen und Freispringen ist untersagt.

  34. In der kleinen Reithalle hat die Arbeit mit dem Pferd vom Boden aus Vorrang (z.B. Boden- und Handarbeit, Zirzensik, Equikinetik), demensprechend müssen Reiter ausweichen. Freiarbeit, Laufenlassen und Freispringen ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn die Halle allein benutzt wird oder mehrere Pferde gemeinsam frei gearbeitet oder laufengelassen werden.

  35. Auf dem Springplatz haben Pferde im Spring-Parcours Vorrang, ansonsten gelten die allgemeinen Bahnregeln. Longieren und die Arbeit vom Boden aus sind nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird, bzw. die andere Bahnbenutzer damit einverstanden sind. Freiarbeit, Laufenlassen und Freispringen ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn der Springplatz allein benutzt wird oder mehrere Pferde gemeinsam frei gearbeitet oder laufengelassen werden.

  36. Auf dem Dressurplatz gelten die allgemeinen Bahnregeln. Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird, bzw. die andere Bahnbenutzer damit einverstanden sind. Freiarbeit, Laufenlassen und Freispringen ist untersagt.

  37. Auf dem Longierplatz sowie in der Longierhalle ist das Reiten verboten. Ausgenommen sind Reiter an der Longe und junge Pferde in der Einreitphase.

  38. Die Benutzung der Anlage sowie der Hindernisse steht jedem Anlagennutzer frei, jedoch haftet er für jegliche Schäden, die er oder das von ihm trainierte Pferd verursacht. Schäden sind sofort zu melden. Jeder Benutzer stellt die Sachen ordnungsgemäß dahin zurück, woher er sie geholt hat. Stangen dürfen nicht auf nassem Boden liegen bleiben.

  39. Jeder bietet aktiv Hilfe an und passt sich der jeweiligen Situation bzw. dem schwächsten Pferd / Reiter an.

  40. Nach dem Benutzen der Reitbahn sind die Pferdeäpfel (nicht nur die eigenen) zu entfernen, sowie Unebenheiten zu beseitigen.

  41. Für Pferdeanhänger und Fahrzeuge, die auf den Grundstücken des Betriebs geparkt werden, wird keine Haftung bei Beschädigungen oder Diebstahl vom Betrieb übernommen.

 

 

Diese Betriebsordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann jederzeit ergänzt oder geändert werden.

 

Bei wiederholter Missachtung der Betriebsordnung behalten wir uns vor, ein Benutzungs- und Betretungsverbot gegenüber den betreffenden Personen auszusprechen.

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